§ 1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte.
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen und abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, soweit sie von des Auftragnehmers ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ergänzend gelten die mit der jeweiligen Preisliste bekannt gemachten Sonderbedingungen der einzelnen Produkte des Auftragnehmers.
Die Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für der Auftragnehmer erst durch schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Gleiches gilt für Abänderungen oder Nebenabreden sowie Leistungsdaten. Für die Geschäftsabwicklung ist der Inhalt der Bestätigung maßgeblich. Spätestens mit der Annahme der Ware erkennt der Besteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers an.

§ 2 Preisangebot
Die Angebote des Auftragnehmers haben Gültigkeit nur in schriftlicher Form. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten längstens für einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber und unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundeliegenden Auftragsdaten unverändert bleiben. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich netto in Euro und gelten ab Werk. Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht mit ein.

§ 3 Bestellung, Auftragserteilung
Nachträgliche Änderungen der Auftragsdaten auf Veranlassung des Auftraggebers berechtigen der Auftragnehmer zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragskonditionen und werden dem Auftraggeber berechnet. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.

§ 4 Ausführung
Die dem Auftraggeber von des Auftragnehmers vorgelegten Ausführungsvorlagen sind vom Auftraggeber auch bezüglich aller für die Verwendung des hergestellten Produkts vorausgesetzten Eigenschaften zu prüfen. Der Auftraggeber hat die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Von ihm gewünschte Berichtigungen und erkennbare Mängel hat der Auftraggeber deutlich kenntlich zu machen.

§ 5 Qualitätstoleranz
Die Auftragsausführung erfolgt in handelsüblicher Qualität entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbeteiligten Toleranzen, sofern keine spezifizierten Auftragsnormen festgelegt sind. Vorbehalten sind:
- unwesentliche Abweichungen vom Abzug des Auftraggebers bzw. vom Muster in Farbe, Beschaffenheit und Schwere
- Farbtoleranzen in der Kollektionsware

§ 6 Zahlung
Die Rechnungsstellung erfolgt bei vertragsgemäßer Versandbereitschaft. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
Rabatt und Abzüge werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nicht akzeptiert.
Bei außergewöhnlichen Vorleistungen, wie z.B. Arbeiten, deren Herstellung längere Zeit in Anspruch nimmt, oder bei größeren Objekten kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen aus anderen Aufträgen in Verzug befindet. Die Vorschrift des § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer kann auch Bezahlung der noch nicht gelieferten Waren, der noch nicht fälligen Rechnungen und der noch nicht fälligen Wechsel und Schecks verlangen, soweit die Beträge durch auftragsbedingte Aufwendungen des Auftragnehmers gedeckt sind.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

§ 7 Lieferung
Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Obliegenheiten termingerecht erfüllt. Sie ist vom Auftragnehmer erfüllt, wenn die Ware zum vereinbarten Termin versandbereit ist.
Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit mit Bestätigung der Änderung neu.
Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - wie z.B. Streik, Aussperrung oder Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet bei Lieferverzug oder Unmöglichkeit bei eigener grober Fahrlässigkeit in der Höhe nur bis zu dem Auftragswert. Mittelbare Schäden werden in jedem Fall dabei nur insoweit berücksichtigt, als sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Auftragnehmer vorhersehbar waren. Durch Verzug oder Unmöglichkeit bedingte allgemeine Kosten eines Betriebsstillstandes des Auftraggebers werden nicht übernommen. Bei Abrufaufträgen gilt mangels besonderer Abrede eine Lieferfrist von 6 Monaten als vereinbart.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab.
Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugseintritts ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

§ 9 Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung des Mangels; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl einmal zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht als Mangel beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben sowie für die Beschaffenheit von Klebung, Lackierung, Kaschierung, Imprägnierung und Beschichtung haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

§ 10 Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
- bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden
- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware.

§ 11 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (§§ 9 und 10 dieser Bedingungen) verjähren mit Ausnahme der unter § 10 genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

§ 12 Versand und Verpackung
Der Versand erfolgt auf Gefahr und - sofern nichts anderes vereinbart ist - auf Rechnung des Auftraggebers.
Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung.

§ 13 Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten
Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber bestellt worden sind, können vom Auftragnehmer auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird.

§ 14 Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

§ 15 Urheberrecht
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Entwürfe und Fertigmuster ist der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, er hat dem Auftragnehmer ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt.
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, beim Auftragnehmer, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

§ 16 Archivierung
Eine Aufbewahrungspflicht des Auftragnehmers für Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nicht. Dem Auftraggeber zustehende Produkte werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Die Vergütung für die Aufbewahrung darf 10 % des Auftragsvolumens nicht überschreiten.
Dem Auftraggeber gehörendes Eigentum (Entwürfe, usw.) lagert auf dessen Gefahr. Die Versicherung obliegt dem Auftraggeber.

§ 17 Kennzeichnung
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, ihren Firmentext, ihr Firmenzeichen oder ihre Betriebskenn-Nr. nach Maßgabe entsprechender Übung und Vorschriften des gegebenen Rahmens auf Lieferungen aller Art anzubringen.

§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse der Sitz des Auftragnehmers (Bünde).
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht) werden ausgeschlossen.
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.